Vereinssatzung

Das Amtsgericht Mannheim hat am 30.10.2014 den Verein „Initiative Stolpersteine Rastatt“ e.V. unter der Nummer VR 70072 ins Vereinsregister eingetragen. Die Eintragung wurde am 04.11.2014 im Badischen Tagblatt öffentlich bekannt gemacht. 

Satzung Initiative Stolpersteine Rastatt e.V.
Satzung des Vereins Initiative Stolpersteine Rastatt vom 10.09.2013

§ 1 Name und Sitz, Organe, Geschäftsjahr

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und Initiative Stolpersteine Rastatt e.V. heißen.
Er hat seinen Sitz in Rastatt.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein fördert und unterstützt das Gedenk-Projekt „Stolpersteine“ des Künstlers Gunter Demnig im Sinne der Erinnerung an die verfolgten und ermordeten Bürger Rastatts in der Zeit des Nationalsozialismus.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Verlegung von Stolpersteinen im Gebiet der Stadt Rastatt und (sowie deren Erhaltung),
  • die Anregung von Schulpatenschaften,
  • die Aufnahme und Pflege von Kontakten zu Angehörigen oder Bekannten der Personen, an die durch die Stolpersteine erinnert wird,
  • Öffentlichkeitsarbeit für das Projekt,
  • die Beschaffung von Mitteln, um diese Aktivitäten zu ermöglichen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Spenden und Zuschüsse jeder Art.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können volljährige natürliche oder juristische Personen werden. Mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters können auch minderjährige natürliche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, Mitglieder werden.
Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es gegen die Interessen des Vereins in grober Weise verstößt oder in anderer erheblicher Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet.
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung eines Jahresbeitrages beschließen, der dann ab dem darauffolgenden Geschäftsjahr zu zahlen ist. Die Mitglieder können auch einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung zahlen, dessen Höhe nicht unter einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag liegen darf. Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:

  • die Wahl und Entlastung des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und die Beschlussfassung über den Haushalt,
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins,
  • die Wahl von Rechnungsprüfern sowie die Entgegennahme des Kassenberichts,
  • den Beschluss, ob und in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Außerordentliche Versammlungen sind auf Verlangen von einem Viertel (25%) der Mitglieder einzuberufen. Sie können auch jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind.
Enthaltungen werden nicht gewertet.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet wird.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/r Stellvertreter/in, einem/r Kassierer/in, einem/r Schriftführer/in und einem/r Beisitzer/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Er wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Vorsitzende/r und Stellvertreter/in sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 7 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Diese sind nicht Mitglieder des Vorstandes und arbeiten als Kontrollorgan des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder. Sie kontrollieren die Finanzgeschäfte des Vereins und unterbreiten der Mitgliederversammlung mindestens einmal pro Kalenderjahr einen Prüfbericht.

§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rastatt mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke der Förderung der Erinnerung an die Verfolgten und Ermordeten des Nationalsozialismus und die Pflege der verlegten Stolpersteine zu verwenden.

Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10.09.2013, Gemeindehaus St. Alexander, Rastatt.

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 29.04.2014, Schlossgaststätte, Rastatt.

Die Gründungsmitglieder:

Namen (Druckbuchstaben) Unterschrift

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